SCHRÖER & BERGNER

Gesetzliche Krankenkassen

Bevor Sie eine logopädische Behandlung beginnen können, benötigen Sie eine Ärztliche Verordnung.

Für Kinder stellt Ihnen i.d.R. Ihr Kinderarzt oder Ihr Hals-Nasen-Ohren-Arzt diese aus, nachdem Ihr Kind entsprechend untersucht worden ist.
Sinnvoll ist es auf jeden Fall, vor Behandlungsbeginn, eine ausführliche Hördiagnostik durchführen zu lassen, um eventuelle Störungen in diesem Bereich ausschließen zu können.

Für Kinder besteht keine gesetzliche Zuzahlungspflicht.

Für Erwachsene sollten Erstverordnungen, entsprechend dem Krankheitsbild, von Neurologen, Hals-Nasen-Ohren-Ärzten oder Phoniatern ausgestellt werden. Folgerezepte können auch über den Hausarzt verordnet werden.

Ohne Befreiungsausweis besteht eine gesetzliche Zuzahlungspflicht von 10% der Gesamtkosten und 10€ Verordnungsgebühr pro Verordnung.
Bei chronisch Kranken besteht die Möglichkeit einer Befreiung von Zuzahlungen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse, um für Sie unnötige Kosten zu vermeiden.

Die Behandlung muss innerhalb von vierzehn Tagen, nach Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden.

Sollte die Mobilität des Patienten eingeschränkt sein, besteht die Möglichkeit eines Hausbesuches.

Wir bemühen uns selbstverständlich, Ihre Terminwünsche zu erfüllen, um eine angenehme Zusammenarbeit zu gewährleisten.